Rechtsprechung
RG, 11.07.1924 - I 463/24 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Zum Begriff des Geldes als Gegenstands der Münzverbrechen und Münzvergehen des StGB. 2. Ist das auf Grund von § 3 des Gesetzes über die Ausgabe und Einlösung von Notgeld vom 17. Juli 1922 (RGBl. I S. 693) -- NotgeldG. -- ausgegebene Notgeld Papiergeld im Sinne des § ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 58, 255
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 08.12.1983 - 1 StR 274/83
Südafrika - Krügerrand-Goldmünzen - Geld
Geld in diesem Sinne ist jedes vom Staat oder einer durch ihn dazu ermächtigten Stelle als Wertträger beglaubigte, zum Umlauf im öffentlichen Verkehr bestimmte Zahlungsmittel ohne Rücksicht auf einen allgemeinen Annahmezwang (RGSt 58, 255, 256; BGHSt 12, 344, 345; 23, 229, 231). - BGH, 23.07.2019 - 3 StR 433/18
Fälschung von Geld eines fremden Währungsgebiets (Geldbegriff; Qualität der …
Geld ist nach der Definition der Rechtsprechung jedes vom Staat oder einer durch ihn dazu ermächtigten Stelle als Wertträger beglaubigtes, zum Umlauf im öffentlichen Verkehr bestimmtes Zahlungsmittel (RG, Urteil vom 11. Juli 1924 - I 463/24, RGSt 58, 255, 256; BGH, Urteile vom 27. Januar 1959 - 5 StR 428/57, BGHSt 12, 344, 345; vom 17. März 1970 - 1 StR 491/69, BGHSt 23, 229, 231). - BGH, 17.03.1970 - 1 StR 491/69
Anfertigung von so genannten Systemnoten - Zusammenkleben von Teilen …
Geld im Rechtssinn ist jedes vom Staat oder von einer durch ihn ermächtigten Stelle als Wertträger beglaubigte und zum Umlauf im öffentlichen Verkehr bestimmte Zahlungsmittel (BGHSt 12, 344, 345 [BGH 27.01.1959 - 5 StR 428/57]; RG JW 1937, 2381; RGSt 58, 255, 256), somit auch jede Note der Deutschen Bundesbank als gesetzliches Zahlungsmittel (vgl. § 14 BBankG). - BGH, 27.01.1959 - 5 StR 428/57
Rechtsmittel
Geld im Sinne der §§ 146 ff. StGB ist jedes vom Staat oder von einer durch ihn ermächtigten Stelle als Wertträger beglaubigte, zum Umlauf im öffentlichen Verkehr bestimmte Zahlungsmittel ohne Rücksicht auf einen allgemeinen Annahmezwang (vgl. RGSt 58, 255 [256]).